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   BGH, 17.01.1966 - VII ZR 125/65   

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https://dejure.org/1966,1135
BGH, 17.01.1966 - VII ZR 125/65 (https://dejure.org/1966,1135)
BGH, Entscheidung vom 17.01.1966 - VII ZR 125/65 (https://dejure.org/1966,1135)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 1966 - VII ZR 125/65 (https://dejure.org/1966,1135)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Geltung der Vorschriften über das Armenrecht auch für den Streithelfer - Maßgeblichkeit der Armut des Streithelfers - Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltung der Vorschriften über das Armenrecht auch für den Streithelfer; Maßgeblichkeit der Armut des Streithelfers; Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 597
  • MDR 1966, 318
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 16.12.2010 - IX ZA 30/10

    Wirkungen der Insolvenzverfahrenseröffnung: Befreiung eines gutgläubigen

    Mutwilligkeit liegt vor, wenn der Streithelfer kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, weil dann eine verständige Partei von einer Beteiligung absehen würde (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 1966 - VII ZR 125/65, NJW 1966, 597; v. 2. Juni 2010 - XII ZB 60/09, NJW-RR 2010, 1299 Rn. 8).
  • BGH, 02.06.2010 - XII ZB 60/09

    Altverfahren auf Anfechtung der Vaterschaft: Prozesskostenhilfe für die auf

    Dabei ist das Gericht auf der Grundlage der persönlichen Verhältnisse des Streithelfers an die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 114, 115 ZPO und für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 ZPO gebunden (BGH Beschluss vom 17. Januar 1966 - VII ZR 125/65 - NJW 1966, 597; vgl. auch BGH Beschluss vom 26. Februar 2008 - XI ZR 258/07 - veröffentlicht bei juris).
  • OLG Düsseldorf, 13.08.2019 - 27 W 6/19
    Dabei ist das Gericht auf der Grundlage der persönlichen Verhältnisse des Streithelfers an die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 114, 115 ZPO und für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 ZPO gebunden (BGH Beschluss vom 2. Februar 2010, VII ZR 125/65 - juris, Rn. 10; BGH Beschluss vom 26. Februar 2008, XI ZR 258/07 - juris).
  • OLG Bremen, 27.10.1980 - 2 W 75/80

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde

    Grundsätzlich müssen aber die Vorschriften über das Armenrecht auch für den Streithelfer gelten, soweit nicht aus ihrem Sinn und Zweck etwas anderes zu entnehmen ist (vgl. BGH NJW 1966, 597; Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. vor § 114 III).
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